Nachdem ich den Widerspruch eingelegt habe erhielt ich am 28.11.2016 ein Schreiben vom Beitragsservice, das wie schon erwartet lediglich mit Textbausteinen antwortete, die genauso auch in zahlreichen Internet-Foren zu lesen waren. Nach den Erläuterungen teilte man mir mit „das der Beitragsservice das Anliegen damit als geklärt ansieht“. Sollte ich trotz der Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, wurde ich um eine entsprechende Mitteilung gebeten.
Auch hier ist es wieder notwendig zu reagieren und seinen Anspruch auf Widerspruch zu bekräftigen, da wenn der Beitragsservice „innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung erhält, davon ausgeht, dass sich der Widerspruch erledigt hat“.
Schreiben vom Beitragsservice vom 21.11.2016:
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Natürlich antwortete ich auf dieses Schreiben, da ich ja den Klageweg beschreiten wollte.
Schreiben von mir vom 28.11.2016:
Wie erwähnt sah ich die dargelegten Punkte nicht ausreichend entkräftet und teilte dem Beitragsservice mit, „dass ich an meinem Widerspruch festhalte und einem rechtsmittelfähigem Widerspruchsbescheid entgegen sehe“.
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Anschließend erhielt ich dann eine weitere Zahlungsaufforderung und einen weiteren Festsetzungsbescheid. Auch hier das gleiche Spiel, Zahlungsauffoderung blieb unbeachtet und dem Festsetzungsbescheid habe ich mit dem gleichem Schreiben erneut schriftlich widersprochen.
Schreiben des Beitragsservice vom 02.12.2016:
Da dies lediglich eine Zahlungsauffoderung war und kein Bescheid, war ich bei diesem Schreiben erneut ganz gelassen.
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Auf dieses Scheiben erfolgte keine Antwort meinerseits.
Schreiben vom Beitragsservice vom 02.12.2016:
Das nächste Schreiben vom Beitragsservice, traf bei mir am 13.12.2016 ein. Da es sich erneut um einen Festsetzungsbescheid handelte, musste ich erneut Widerspruch einlegen, was ich anschließend auch tat.
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Da der Festsetzungsbescheid, wie schon beim ersten Bescheid erwähnt, ein vollstreckbarer Titel ist, sind damit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben, weshalb ich auf dieses Schreiben ebenfalls wieder Widerspruch einlegte.
Schreiben von mir vom 13.12.2016:
Das gleiche Schreiben, die gleichen Begründungen wie beim ersten Mal, wichtig ist hier allein die Tatsache dem Festsetzungsbescheid zu widersprechen.
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